Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins.
Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Natur- und Völkerkunde Ostasiens e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Hamburg. In anderen Städten können Zweiggruppen gegründet werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung und der Völkerverständigung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die von ihm herausgegebenen Veröffentlichungen, durch Sprachveranstaltungen sowie durch Vorträge und Diskussionen zur Verbreitung von Kenntnissen über die Länder und Völker Ostasiens.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden..
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Personen, die sich um den Verein oder um die Ostasienforschung besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindesten zehn Mitgliedern von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Anmeldung zur Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Durch Entscheidung des Vorstandes wir die ordentliche Mitgliedschaft erworben
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod
- durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorsitzenden;
- durch Ausschluß, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied den Zwecke oder dem Wohl des Vereins zuwiderhandelt oder trotz dreifacher Mahnung seine Beiträge oder Rechnungen nicht bezahlt oder eine ehrenrührige Handlung begeht. Ausgeschlossene Mitglieder sind vom Vorstand von ihrem Ausschluß in Kenntnis zu setzen.
Ausscheidende Mitglieder haben keine Anspruch auf das Vereinsvermögen und bleiben zur Zahlung ihrer Beiträge bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet, in dem die Mitgliedschaft erlischt.
Der Vereinsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Der Vorstand kann in Einzelfällen die geltenden Beiträge ermäßigen oder erlassen.
Die Mitglieder erhalten die Veröffentlichungen des Vereins unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von den Beitragsleitungen befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Ämter des Vorstandes sind ehrenamtlich.
Der Vorstand tritt sein Amt an nach Beendigung der Mitgliederversammlung, auf der er gewählt wurde und bleibt bis zum Endes der Mitgliederversammlung im Amt, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretende Vorsitzende, den Schriftführer und den Kassenwart.
Bei Ausscheiden eins Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung ermächtigt.
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern durch den Vorsitzenden oder im Falle seine Behinderung durch einen seiner Stellvertreter einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzumachen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Vorstandsmitglieder können ihre Rechte in vereinsinternen Angelegenheiten nur persönlich ausüben.
Der Schriftführer oder im Falle seiner Verhinderung ein vom Sitzungsvorsitzenden anzuweisendes anderes Vorstandmitglied führt das Protokoll der Vorstandssitzung. Das Protokoll ist durch den Sitzungsvorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten jedes Jahres in Hamburg statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn - mit Ausnahme des § 9, Abs. 2 - der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe eine Einberufung schriftlich verlangt.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen aufgrund eines Vorstandsbeschlusses durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Behinderung durch einen seiner Stellvertreter schriftlich wenigstens zehn Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung.
Der Vorsitzende oder im Falle seiner Behinderung einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt die Form der Wahlen und Abstimmungen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Mitglieder, die verhindert sind, persönlich an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können schriftlich einem anderen in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied Vollmacht erteilen, für sie abzustimmen.
Der Mitgliederversammlung liegt ob:
- Die Entgegennahme und gegebenenfalls die Besprechung des Berichts über das laufende Geschäftsjahr, die Entgegennahme und gegebenenfalls die Besprechung der vom Kassenwart vorzulegenden und von den Rechnungsprüfern vorher zu prüfenden Abrechnungen für das abgelaufene Jahr.
- Nach Ablauf der Amtsdauer: die Wahl des Vorstandes.
- Jedes Jahr: die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
- Wenn entsprechende Anträge vorliegen: die Beschlußfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der in Versammlung anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsvorsitzenden. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins erfordern Zweidrittelmehrheit der in Versammlung anwesenden und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder.
Der Schriftführer oder im Falle seiner Behinderung ein anderes vom Versammlungsvorsitzenden anzuweisendes Vorstands-oder Vereinsmitglied führt das Protokoll der Mitgliederversammlung, das durch den Versammlungsvorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Beirat und Redaktionsausschuß
Der Vorstand beruft jährlich nach der ordentlichen Mitgliederversammlung höchstens zwölf Mitglieder, die ihm als Beirat ehrenamtlich helfend zur Seite stehen. Der Vorstand bestimmt jährlich nach der ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreise des Vorstandes, des Beirates und der Mitglieder seinen ehrenamtlich tätigen Redaktionsausschuß, der sich dann seinen eigenen Ausschussvorsitzenden wählt. Der Vorsitzende des Redaktionsausschusses setzt den Inhalt der Veröffentlichungen fest, führt den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Verfassern, beruft und leitet die Ausschußsitzungen, verteilt die Arbeit des Korrekturlesens, erteilt die Aufträge an den Drucker und führt gegebenenfalls den Verkehr mit Kommissionverlag und Buchhandel. Über die Frage, ob und in welcher Form eine Arbeit veröffentlicht werden soll, entscheidet nach Anhören des Redaktionsausschusses allein der Vorstand.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Universität Hamburg, Asien-Afrika-Institut/Abteilung Sprache und Kultur Japans, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Volks-und Berufsbildung zu verwenden hat.
Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Beschluß über die Auflösung des Vereins innerhalb eines Monats einzuberufen.
(Vereinsregister Nr. 4720, Amtsgericht Hamburg, mit Änderung v.28.10.2016 und 10.1.2017)